Garantiebestimmungen

§ 9 Gewährleistung

 

(1)
Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Lieferung, falls der Käufer Verbraucher
ist, ansonsten 1 Jahr ab Lieferung. 
 
(2)
Nur gegenüber Unternehmern gilt Folgendes:
Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder 
an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, 
wenn dem Verkäufer nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher 
Mängel oder anderer Mängel, die bei dem unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchen 
erkennbar waren, binnen 7 Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes 
oder ansonsten binnen 7 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem 
früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung 
des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangenist.
 
(3)
Ist die gelieferte Ware mit einem Sachmangel behaftet, kann der Käufer von dem Verkäufer
zunächst die Beseitigung des Mangels oder Lieferung von mangelfreier Ware 
verlangen; ist der Käufer Unternehmer, kann der Verkäufer zwischen der Mangelbeseitigung 
oder Lieferung einer mangelfreien Sache innerhalb angemessener Frist wählen. 
Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung 
oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, 
kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
 
(4)
Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter
den in § 10 bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.
 
(5)
Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände
erfolgt bei unternehmerisch handelnden Käufern unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung 
für Sachmängel und bei Verbrauchern mit einer Gewährleistungsfrist von 1Jahr.